Von Einbruch wird dann gesprochen, wenn es sich um das unerlaubte Eindringen in einen abgesperrten und fremden Bereich handelt. Da Einbrüche in der Regel mit der Absicht begangen werden, Gegenstände zu entwenden, wird grundsätzlich von Einbruchdiebstahl gesprochen. Doch Einbruchdiebstahl umfasst ebenfalls die Aspekte des Vandalismus und des allgemeinen Raubes.
Einbruchdiebstahl wird in der Regel im Strafrecht über die Hausratsversicherung geregelt. Diese legt auch die allgemeine Definition fest. Allgemein wird dann von Einbruchdiebstahl gesprochen, wenn eine Person einer anderen Person etwas wegnimmt. Ebenfalls muss der Tatbestand des Einbruchs erfüllt werden. Ein Einbruch liegt dann vor, wenn ein Gebäude oder Bereich unerlaubt betreten wird, bzw. sich zu diesem unerlaubten Zutritt verschafft.
Auch in der Versicherungswirtschaft spricht man von Einbruchdiebstahl und Raub, denn diese ist in Verbindung mit der Hausratsversicherung in Einbruchdiebstähle involviert. Von Einbruchdiebstahl wird im Versicherungsbereich dann gesprochen, wenn ein Schadensfall vorliegt, gegen den man sich versichern kann.
Einbruchdiebstahl ist von Raub und Diebstahl abzugrenzen.
Raub umfasst neben dem Tatbestand des Eindringens und Entwendens von Gegenständen auch den Tatbestand der Bedrohung bzw. Anwendung von körperlicher Gewalt. Der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Diebstahl ist der Einbruch, denn ein Diebstahl kann auch erfolgen, ohne dass ein Täter sich unerlaubten Zutritt verschaffen muss.